Nachrichtendienste : Quantencomputing wird neue Rechtsgrundlagen erfordern
Während noch über den Einsatz von KI-Systemen diskutiert wird, zieht am Horizont schon die nächste Neuerung heran: Quantencomputing. Der rheinland-pfälzische Landesdatenschutzbeauftragte Dieter Kugelmann sieht Prüfungsbedarf, ob die Rechtsgrundlagen für Nachrichtendienste und Polizei den Besonderheiten dieser Technologie gerecht werden.
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Von einer breiten oder gar flächendeckenden Nutzung ist die anspruchsvolle Technologie des Quantencomputing zwar noch weit entfernt. Dennoch lohnt sich die Beschäftigung damit, weil ein künftiger Einsatz weit reichende Konsequenzen haben kann. Quantencomputing ermöglicht eine wesentlich schnellere Informationsverarbeitung. Erhebliche Folgen hat dies für die Verschlüsselung – die in ihrer aktuellen Form dann Geschichte sein könnte – und die dann eventuell schrumpfenden Möglichkeiten der Anonymisierung.
Die Aufgabenerfüllung von Nachrichtendiensten verändert sich
Die Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste, also die Ämter für Verfassungsschutz und der Bundesnachrichtendienst, wird in doppelter Hinsicht von Quantencomputing beeinflusst. Es kann Gegenstand der Aufgabenerfüllung sein. Wenn Terroristen oder Extremisten die Technologie zur Verfolgung ihrer Zwecke nutzen, muss ein Nachrichtendienst, der diese Zwecke aufklären und Schaden verhindern will, sich darauf einstellen. Dies hängt mit der anderen Erscheinungsform zusammen, dem Einsatz von Quantencomputing als Instrument zur Aufgabenerfüllung. Die Nachrichtendienste könnten künftig die Technologie selbst einsetzen, um die Telekommunikation zu überwachen oder Daten zu analysieren.
Das Gewicht des Grundrechtseingriffs erhöht sich
Wenn staatliche Stellen zur Überwachung von Menschen eine neue Technologie einsetzen, stellt sich die Frage des möglichen Eingriffs in Grundrechte. Befugnisse der Nachrichtendienste und der Sicherheitsbehörden generell sind nicht technologieneutral. Sie sind es deshalb nicht, weil eine Maßnahme die aufgrund neuer technologischer Optionen durchgeführt wird, ein verstärktes Eingriffsgewicht erlangen kann. Wenn die Befugnisnorm, die den Eingriff erlaubt, die gleiche bleibt, stellt sich die Frage, ob der Eingriff unter Einsatz geänderter informationstechnischer Mittel noch verhältnismäßig ist. Alles dreht sich um die Frage der Verhältnismäßigkeit.
Das Bundesverfassungsgericht hat ein ausdifferenziertes Prüfprogramm für die Verhältnismäßigkeit sicherheitsbehördlicher Maßnahmen entwickelt, insbesondere wenn es sich um heimliche Überwachungsmaßnahmen handelt. Eine zentrale Rolle spielt das Eingriffsgewicht. Dieses hängt auch von Art und Umfang der Datenverarbeitung ab. Die Frage ist, ob und inwieweit die Nutzung von Quantencomputing das Gewicht des Grundrechtseingriffs erhöht. Diese Frage ist nicht für alle Befugnisse gleich zu beantworten, aber es lassen sich grobe Linien zeichnen, die erste Anhaltspunkte für die Gesetzgeber und die Nachrichtendienste bieten.
TKÜ und laufender Datenverkehr
Mehr Datenverarbeitungen in kürzerer Zeit können die Streubreite einer Maßnahme erhöhen. Das Quantencomputing ermöglicht genau dies. Die Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) greift in das Fernmeldegeheimnis des Art. 10 Grundgesetz ein und ist für die Nachrichtendienste im Artikel-10-Gesetz geregelt. Quantencomputing löst hier Anpassungsbedarf für die gesetzlichen Bestimmungen aus. Dieser Befund wird dadurch verstärkt, dass mit Quantencomputing auch Verschlüsselung leichter geknackt werden kann. Wenn dies gesetzlich ermöglicht wird, dann muss der Gesetzgeber eine verfassungsgemäße Regelung treffen. Parallel gilt dies auch für die strategische Fernmeldeüberwachung durch den Bundesnachrichtendienst. Die Überwachung betrifft die Fernmeldeverbindungen ins Ausland und vom Ausland mit dem Ziel, Bestrebungen aufzuklären, die Bestand oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Dabei handelt es sich um ein Massenverfahren. Wenn diese Form der Überwachung des Kommunikationsverkehrs unter Einsatz von Quantencomputing erheblich beschleunigt und ausgeweitet werden würde, dürfte dies von den einschlägigen Rechtsgrundlagen nicht mehr gedeckt sein.
Zugriff auf Endgeräte
Eine besonders eingriffsintensive Überwachung ist der Zugriff auf Endgeräte. Hier greift das IT-Grundrecht. Erscheinungsformen sind etwa die Online-Durchsuchung, bei der ein Schadprogramm auf dem Computer eines Nutzers positioniert wird, der das Durchsuchen des Computers ermöglicht oder die Quellen-TKÜ, bei der die Inhalte von Nachrichten nicht während der Übermittlung, sondern im Moment des Eingangs oder Verlaufs der Absendung auf dem Endgerät erfasst werden. Über derartige Befugnisse verfügen die Nachrichtendienste im Inland bisher nur in Teilen. Sollten ihnen solche Befugnisse umfassend zuerkannt werden, würde ein Einsatz von Quantencomputing zur Notwendigkeit führen, die gesetzlichen Grundlagen auf ihre Tragfähigkeit zu prüfen. Dies betrifft alle Sicherheitsbehörden.
Datenanalysen
Wenn und soweit die Nachrichtendienste das Quantencomputing nutzen, um bereits vorhandene Daten zu analysieren, bedarf es neuer und ausdrücklicher Rechtsgrundlagen. Dies folgt aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Einsatz von KI-Systemen durch Sicherheitsbehörden. Die Erhöhung der Rechenleistung schlägt gerade auf diesem Einsatzfeld durch. Sie kann die Arbeit der Nachrichtendienste effektiver machen. Die Analyse kann aber einen eigenen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung bilden, der gesetzlich geregelt werden muss.
Wie nah ist die Zukunft?
Quantencomputing wird seit längerem erforscht, ist aber noch nicht marktfähig einsetzbar. Noch sind viele technische Unwägbarkeiten vorhanden, die eine rechtliche Bewertung erschweren. Allerdings gibt es Vermutungen, dass bereits Daten in der Erwartung gesammelt werden, dass sie eines Tages entschlüsselt werden können: Store now, decrypt later.
Grundzüge einer verfassungsrechtlichen Bewertung können und sollten bereits erörtert werden. Die konkrete Anwendung auf die einzelnen Befugnisse der Nachrichtendienste und der Sicherheitsbehörden kann differenzierend erfolgen. Da die Technologie auch von Gefährdern eingesetzt werden könnte, lohnt die Vorbereitung. Wenn aber der Staat eine Technologie einsetzt, die wesentlich mehr und eventuell tiefere Grundrechtseingriffe zulässt, dann müssen die Rechtsgrundlagen verfassungskonform angepasst werden.
Dieter Kugelmann ist Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit des Landes Rheinland-Pfalz.
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