Erweiterte Suche

Verkehr & Smart Mobility

Standpunkte Dienstfahrräder dauerhaft fördern

Ulrich Prediger, Gründer und Geschäftsführer von Jobrad
Ulrich Prediger, Gründer und Geschäftsführer von Jobrad

Mit einer eigenständigen Regelung im Einkommensteuergesetz könnte der Bund ein wichtiges Signal für den Radverkehr geben. Der Wachstumsmarkt Dienstradleasing bekäme so im Steuerrecht den gleichen Stellenwert eingeräumt wie andere Verkehrsträger, schreibt Jobrad-Chef Ulrich Prediger.

von Ulrich Prediger

veröffentlicht am 25.03.2022

Lernen Sie den Tagesspiegel Background kennen

Sie lesen einen kostenfreien Artikel vom Tagesspiegel Background. Testen Sie jetzt unser werktägliches Entscheider-Briefing und erhalten Sie exklusive und aktuelle Hintergrundinformationen für 30 Tage kostenfrei.

Jetzt kostenfrei testen
Sie sind bereits Background-Kunde? Hier einloggen

„Der Boom des Fahrrads setzt sich fort“, lautete das Fazit der damaligen Bundesregierung zur Veröffentlichung des Fahrrad-Monitors 2021. Das Fahrrad habe das größte Wachstumspotenzial aller Verkehrsträger, so das Ergebnis der vom Sinus-Institut durchgeführten Umfrage. 41 Prozent der Befragten im Alter zwischen 14 und 69 Jahren gaben an, in Zukunft häufiger das Rad nutzen zu wollen. Ein Dienstrad über den Arbeitgeber stellt dabei einen attraktiven Anreiz dar, noch mehr Menschen zum Umstieg aufs Rad zu motivieren.

Laut Schätzungen des Bundesverbandes Zukunft Fahrrad (BVZF) sind bereits mehr als 900.000 Dienstfahrräder anbieterübergreifend in Deutschland unterwegs. Marktführer Jobrad arbeitet mittlerweile mit über 50.000 Unternehmen zusammen, die es ihren Beschäftigten ermöglichen, ein Dienstrad über den Arbeitgeber zu beziehen – darunter der Querschnitt der deutschen Wirtschaft, vom großen Dax-Konzern bis zum kleinen Handwerksbetrieb. 

Dieser enorme Wachstumstrend war im Jahr 2012 längst nicht vorherzusehen, als ein Erlass der obersten Finanzbehörden die Versteuerung von Dienstwagen auf Diensträder übertrug. Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung des Rads wurde nun auch pauschal mit einem Prozent des Bruttolistenpreises besteuert (Ein-Prozent-Regel). Sieben Jahre später wurde die Besteuerung mit einem weiteren Erlass auf 0,25 Prozent gesenkt. Das Dienstrad erfährt damit derzeit die gleiche Förderung wie Elektro-Dienstwagen.

Eigenständige Regelungen nötig 

Dienstradleasing ist heute längst kein Nischenmarkt mehr, und dieser veränderten Bedeutung sollte auch der Gesetzgeber Rechnung tragen. Bis dato sind die Regelungen für Diensträder nur vom Dienstwagen abgeleitet. Im Gegensatz zum Dienstwagen wird die steuerliche Behandlung von Diensträdern allerdings nicht vorwiegend im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt, sondern durch Erlasse der Finanzministerien. Lediglich die Option auf ein Dienstrad als steuerfreies „Gehaltsextra“ findet sich im EStG wieder (§ 3 Nr. 37 EStG). 

Mit einer eigenständigen Regelung im Einkommensteuergesetz könnte der Bund ein wichtiges Signal für den Radverkehr geben und dem Wachstumsmarkt Dienstradleasing im Steuerrecht den gleichen Stellenwert einräumen wie anderen Verkehrsträgern.

Die steuerliche Ableitung vom Dienstwagen ist teilweise auch in der Praxis schwer nachzuvollziehen. Das Fahrrad und das Auto sind nun mal per se verschiedene Fahrzeuge. Verdeutlichen lässt sich dies am Beispiel Zubehör: Leasingfähig sind neben dem Dienstrad auch Zubehörteile wie ein neuer Sattel, Lenker oder Schutzbleche. Welches Zubehör genau darunter fällt, ist jedoch beim Fahrrad steuerrechtlich nicht klar definiert.

Bisher orientieren sich die Regelungen dabei an denen für Sonderausstattungen von Dienstwagen. Dabei gilt, dass beim Dienstwagen fest verbaute Zubehörteile steuerlich abgegolten sind. Beim Fahrrad sind essenzielle Teile wie Lichter oder Schlösser in der Regel abnehmbar. Auch Sattel und Räder sind häufig nur per Schnellspanner befestigt. Eine Aufnahme des Dienstradleasings in das EStG wäre die Grundlage, um für diese und weitere Detailfragen eigenständige und klare Fahrrad-Regelungen zu schaffen. 

Regelmäßige Radpendler:innen seltener krank

Diensträder haben sowohl für ihre Nutzer:innen als auch für die Gesellschaft große Vorteile. In Sachen Klimaschutz spielt das Fahrrad eine wichtige Rolle bei der Dekarbonisierung des Individualverkehrs – mit E-Bikes und schnellen sogenannten S-Pedelecs (elektrische Motor-Unterstützung bis 45 km/h) auch über den urbanen Raum hinaus.

Das Umweltbundesamt (UBA) rechnet beispielsweise vor, dass ein:e Berufspendler:in mit einem Arbeitsweg von hin und zurück jeweils fünf Kilometern im Jahr bis zu 300 Kilogramm CO2-Emissionen einsparen kann, wenn dafür das Rad anstelle des Autos genutzt wird. Und: Wer regelmäßig mit dem Rad pendelt, spart Geld – und zwar auch den Krankenkassen. Regelmäßige Radpendler:innen sind etwa laut einer Studie der Mobilitätsberatung EcoLibro im Schnitt bis zu zwei Tage pro Jahr weniger krank.  

All diese positiven Effekte haben die Finanzbehörden 2019 mit der steuerlichen Förderung des Dienstradleasings über die 0,25 Prozent-Regel gewürdigt. Nach heutigem Stand läuft diese Regelung allerdings Ende 2030 aus und könnte – da die Förderung für E-Dienstwagen laut Koalitionsvertrag reduziert werden soll – von der neuen Bundesregierung bereits 2025 abgeschafft werden.

Die klimapolitischen Ziele der EU und Deutschland sind aber auf lange Frist ausgerichtet. Wichtig ist darum auch, eine konstante Förderung des nachhaltigen Verkehrsträgers Fahrrad zu sichern. Mit der Aufnahme von Diensträdern ins Einkommensteuergesetz sollte daher auch eine Entfristung der Förderung für Diensträder einhergehen. Das schafft Sicherheit am Markt und wäre ein weiterer Schritt in Richtung klimaneutrale Mobilität.

Lernen Sie den Tagesspiegel Background kennen

Sie lesen einen kostenfreien Artikel vom Tagesspiegel Background. Testen Sie jetzt unser werktägliches Entscheider-Briefing und erhalten Sie exklusive und aktuelle Hintergrundinformationen für 30 Tage kostenfrei.

Jetzt kostenfrei testen
Sie sind bereits Background-Kunde? Hier einloggen