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Energie & Klima

Standpunkte Rechtliches Durcheinander bei dezentralem Verbrauch

Dirk Legler, Partner der Kanzlei Günther aus Hamburg
Dirk Legler, Partner der Kanzlei Günther aus Hamburg

Heillos kompliziert und mit völlig unklaren Definitionen versehen: Dirk Legler von der der Hamburger Kanzlei Rechtsanwälte Günther beklagt in seinem Standpunkt die Rechtsvorschriften für dezentrale Energienutzung, insbesondere in Quartieren. Er rät dringend zu einer entschlossenen Reform auf der Zielgeraden.

von Dirk Legler

veröffentlicht am 17.11.2020

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Zum Erreichen des nationalen Klimaschutzziels werden für die verschiedenen Sektoren jährliche Minderungsziele im Bundes-Klimaschutzgesetz festgelegt: Der Gebäudesektor muss demnach seine Jahresemissionsmenge von heute 118 Millionen Tonnen CO2-Äquivalent schrittweise bis 2030 auf „nur“ noch 70 Millionen Tonnen reduzieren.

Das bedeutet für die nächsten zehn Jahre (ab jetzt!) für den Gebäudesektor die verbindliche Erfordernis einer knappen Halbierung der derzeitigen Treibhausgasemissionen (insbesondere der CO2-Ausstöße). Die ökologische und ökonomische Anforderung an den Gebäudesektor ist aufgrund dieser gesetzlichen Vorgabe ebenso eindeutig wie gewaltig: Die Klimavorgaben erfordern ab sofort tiefgreifende Anpassungsmaßnahmen von Wohnungsunternehmen und Bauträgern. Nicht nur die Neuplanung, sondern auch der Bestand ist gleichermaßen massiv betroffen.

Die Quartiersbetrachtung bietet die besten Lösungen

Zur technischen Lösung wird vielfach der Blick vom Einzelgebäude auf die Quartiersebene erweitert. Dieser Blick kann helfen, den aufgezeigten gewaltigen Herausforderungen besser zu begegnen. Es entspricht allgemeiner Erkenntnis, dass dann, wenn man verschiedene bau- und infrastrukturelle Themen gemeinsam im Quartier betrachtet, gerade in den verdichteten Räumen ökonomisch und ökologisch sinnvolle Lösungen entwickelt werden können. Doch wie, bitte schön, soll das denn auf Basis der heutigen energierechtlichen Regelungen geschehen?

Wenn zum Beispiel aus einer Dach-Solaranlage im Quartier nach EEG die Inanspruchnahme der so genannten Überschussvergütung für den in das Netz aus dem Quartier heraus gelieferten Solarstrom gewünscht ist, dann darf ich zwar einen Anteil des mit meiner Solaranlage im Quartier erzeugten Solarstroms an Dritte innerhalb des Netzes, also innerhalb des Quartiers, verkaufen. Dies aber nur dann, wenn diese Dritten sich „in unmittelbarer räumlicher Nähe“ zur Anlage befinden, wie es auch unverändert im Entwurf für das EEG 2021 formuliert ist.

Wenn außerdem diese Solar-Dachanlage anteilig zur Eigenversorgung dienen soll, aber nur mit dem reduzierten Satz von 40 Prozent der EEG-Umlage, dann muss diese Versorgung „im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang“ zu der Anlage erfolgen (ebenfalls unverändert im EEG-Entwurf).

Gleiches gilt, wenn anteilig auf den Teil des Solarstroms, der den Nutzern der Gebäude im Quartier verkauft werden soll, PV-Mieterstromzuschlag in Anspruch genommen werden soll. Auch dafür ist (weiterhin) nicht nur erforderlich, dass das Gebäude, auf dem sich die Solar-Dachanlage befindet, ein Wohngebäude sein muss, sondern auch, dass der Stromverbrauch des mit dem Mieterstrom belieferten Letztverbrauches zumindest „im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang“ erfolgt.

Der Streit unter Juristen ist absehbar, Rechtsunsicherheit ebenfalls

Warum unterscheidet der Gesetzgeber des EEG hier zwischen „Nähe“ und „Zusammenhang“? Warum verlangt er darüber hinaus sogar eine „Unmittelbarkeitsbeziehung“? Der Streit unter Juristen über die Bedeutung und Unterschiede in diesen beiden „Nähebeziehungen“ ist dementsprechend programmiert. Und findet auch schon statt, wie die unterschiedlichen Auffassungen von Bundesgerichtshof und Clearingstelle sowie Bundesnetzagentur dazu zeigen. Allein das begründet bereits Planungs- und Rechtsunsicherheit.

Damit ist es aber noch nicht getan. Denn noch komplizierter wird es, wenn man auf das Erfordernis der netzlosen Belieferung schaut, das gleichfalls für PV-Mieterstrom und Eigenversorgung ebenfalls gleichermaßen verlangt ist: Sobald zwischen der Solaranlage und dem Letztverbraucher nämlich eine Netzdurchleitung stattfindet, scheiden beide Varianten ebenfalls aus. Es kann also auch weder ein PV-Mieterstromzuschlag im Falle der Letztverbraucherbelieferung, noch eine Reduzierung der EEG-Umlage im Falle der Eigenversorgung erzielt werden.

Wann denn aber nun eine solche Netzdurchleitung exakt erfolgt und wann nicht, bestimmt sich wiederum in der Regel bei der Quartiersversorgung danach, ob denn eine so genannte Kundenanlage vorliegt oder nicht. Diese wiederum setzt voraus, dass sich das Quartier in einem „räumlich zusammengehörenden Gebiet“ befindet, was ganz offensichtlich etwas anderes als der vorgenannte „unmittelbare räumliche Zusammenhang“ oder die „unmittelbare räumliche Nähe“ ist.

Will ein Kunde schlussendlich bei dem anteiligen dezentralen Verbrauch des Solarstroms von der Pflicht zur Zahlung der Stromsteuer befreit werden, muss er den Strom aus einer Kleinanlage wiederum „im räumlichen Zusammenhang“ liefern, wofür indes den Hauptzollämtern eine Entfernung von 4,5 km pauschal genügt.

All das zeigt für mich sehr deutlich, dass die dringend gebotene Aufgabe der gewaltigen Reduktion der Treibhausgase im Gebäudesektor durch das EEG jedenfalls nicht einfacher gemacht wird. Es ist insbesondere fragwürdig, warum nicht für alle diese Rechtsgebiete der gleiche Quartiersbegriff genutzt wird? Zumal es nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) nochmals einen anderen Quartiersbegriff gibt.

Die RED II ist nicht der Grund für zu komplizierte Regeln

Klima- und aber auch europarechtlich gibt es jedenfalls dafür gar keine Notwendigkeiten. Betrachtet man die Erneuerbare-Energien-Richtlinie von 2018, die sogenannte RED II, wird auch dort nur die Wortgruppe „an Ort und Stelle“ genutzt, was sicher ebenfalls mehr als eine besondere „unmittelbare Nähebeziehung“ ist.

Vor diesem Hintergrund seien die als Anwalt sehr uneigennützigen Fragen erlaubt: Warum nutzt der Gesetzgeber des EEG 2021 das derzeitige Momentum nicht für einen echten Schub für mehr Klimaschutz und vereinfacht einfach das Begriffswirrwarr im EEG? Warum verlangt er, dass mit dem PV-Mieterstromzuschlag nur auf dem Wohngebäude produzierter Solarstrom gefördert werden darf? Warum reicht es nicht aus, dass der Strom auf einem Nebengebäude wie zum Beispiel einem Parkhaus in derselben Kundenanlage produziert wird?

Und: Welchen Grund gibt es dafür, dass im EEG über den „räumlichen Zusammenhang“ hinaus an zahlreichen Stellen der „unmittelbare räumliche Zusammenhang“ oder gar die „unmittelbare räumliche Nähe“ bei der dezentralen Objektversorgung mit erneuerbarem Strom gefordert wird? Warum ringt sich der Gesetzgeber nicht endlich zu einem einheitlichen Quartiersbegriff im Energie- und Gebäudeenergierecht durch?

Es wäre ein Leichtes, Projekte der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien gerade in der Wohnungswirtschaft durch eine solche Vereinheitlichung zu fördern.

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