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Gesundheit & E-Health

Standpunkte DiPAs: Teurer Aktionismus statt Qualität?

Holger Dudel, Fachreferent Pflege der Deutschen Gesellschaft für Qualität e. V. (DGQ)
Holger Dudel, Fachreferent Pflege der Deutschen Gesellschaft für Qualität e. V. (DGQ) Foto: DGQ

Digitale Pflegeanwendungen würden großes Potenzial in der Versorgung bieten. Ihr Nutzen lasse sich jedoch nur dann ausschöpfen, wenn den Lücken im DVPMG entgegengewirkt werde, meint Holger Dudel, Fachreferent Pflege der Deutschen Gesellschaft für Qualität. Und solche Lücken sieht er einige.

von Holger Dudel

veröffentlicht am 04.05.2021

aktualisiert am 16.01.2023

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Der Ressourcendruck im Gesundheitswesen hat sich mit der Corona-Pandemie noch verschärft. Initiativen zur Digitalisierung sollen beim Pflegenotstand Abhilfe schaffen. Der Bund fördert diese Vorhaben mit Millionensummen. 

Digitale Assistenzsysteme bieten das Potenzial, für Entlastung zu sorgen und gleichzeitig einen Qualitätsgewinn für Patienten und pflegebedürftige Menschen zu schaffen. In der Praxis werden neue Technologien in der Pflege bisher allerdings kaum genutzt. Zudem sorgen widersprüchliche gesetzliche Regelungen für Unklarheiten – letztlich zu Lasten aller Versicherten. Ein Beispiel sind die mit dem Digitale-Versorgungs-und-Pflege-Modernisierung-Gesetz (DVPMG) geplanten digitalen Pflegeanwendungen (DiPA)

Parallele Zulassungsverfahren durch fachfremde Instanz

Seit dem vergangenen Jahr sind bereits digitale Gesundheitsanwendungen (DiGAs) bei Ärzten und Psychotherapeuten im Einsatz. Unklar bleibt, weshalb für DiGAs und DiPAs neue gesetzliche Regelungen geschaffen werden mussten. Denn es existiert bereits ein Verzeichnis nach Paragraf 139 des fünften Sozialgesetzbuches, in dem alle medizinisch und pflegerisch relevanten Hilfsmittel zu führen sind. Für die Aufnahme von Produkten in das Verzeichnis gibt es etablierte Prüfverfahren des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen (GKV). 

Das DVPMG sieht nun die Schaffung eines neuen Zulassungsverfahrens für die DiPAs in einem weiteren Hilfsmittelregister bei einer anderen Zulassungsinstanz vor. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) nimmt bisher Aufgaben im Bereich der Medizin bei der Zulassung von Arzneimitteln und Medizinprodukten wahr. Fachspezifisches Know-how zur Beurteilung des Nutzens von DiPAs in der Pflege, wie es das Gesetz vorsieht, ist dort bisher nicht vorhanden. 

Kostensteigerung bei unklarem Nutzen

Zwar kann bis heute noch keiner so richtig sagen, was DiPAs genau sind und wie sie wirken. Sicher ist aber bereits, dass sie die Kosten in der Pflegeversicherung in die Höhe treiben werden. Das Gesetz sieht pro Pflegebedürftigen und Monat einen Höchstbetrag von 50 Euro für diese digitalen Produkte vor. Die sehr konservativen Schätzungen des Bundesgesundheitsministeriums gehen von einer geringen Nutzerzahl und einer nicht vollen Ausschöpfung des Höchstbetrages aus. Sie rechnen dennoch mit mindestens 130 Millionen Euro zusätzlichen Kosten pro Jahr. Zum Vergleich: Die Vergütung der Kassen für den Hausnotruf beträgt 23 Euro pro Monat und Leistungsempfänger. Dieser digitale Lebensretter, von dem eine Million Menschen profitieren, umfasst sowohl das Gerät als auch eine Dienstleistung. Aus dem Vergütungsmix mit Selbstzahlern werden die Pflegekassen lediglich mit gut 100 Millionen Euro belastet.

Qualitätsperspektive: Pflegebedürftig ist nicht gleich krank

In Zukunft werden digitale Pflegehilfsmittel in zwei Kataloge getrennt, die von verschiedenen Instanzen mit unterschiedlichem Know-how geführt werden. Diese Stellen ordnen Nutzen und Qualität per se ungleich ein. Auf der einen Seite gilt die Perspektive der Pflegeversicherung, bei der man Qualität an der Einhaltung von Pflegestandards festmacht und auf die Förderung von Kompetenzen zur Selbstständigkeit setzt. Auf der anderen Seite gilt die medizinische Sicht, bei der es im Kern um die Abwesenheit von Krankheit geht. Das mag spitzfindig klingen, aber die Unterschiede haben mächtige Wirkung. Denn DiPAs kommen in der ambulanten Pflege zum Einsatz. Dort leben Menschen, die nicht in erster Linie krank sind, sondern pflegebedürftig. Sie haben ganz andere Anforderungen an die Qualität von Produkten und Leistungen als kranke Menschen.

Herstellersicht vor Anwendungsnutzen?

Die Zulassung von DiPAs soll sich aus dem Nutzen für die pflegerische Versorgung ergeben und in einer Verordnung geregelt werden, die noch nicht vorliegt. Für die DiGAs existiert so ein Regelwerk bereits. Dort heißt es, dass der Nutzen durch retrospektive vergleichende Studien zu erbringen ist. Diese Studien haben vor allem Vorteile für Hersteller, weil sie auf bereits vorhandenen Daten basieren und relativ schnell und günstig zu erstellen sind. 

Es drängt sich der Eindruck auf, dass hier ein schlankes Zulassungsverfahren geschaffen wird, ohne allen fachlichen Ansprüchen zu genügen oder für mehr Pflegequalität zu sorgen. Außerdem birgt die Einführung eines weiteren Zulassungsverfahrens das Risiko, dass unterschiedliche Standards gelten und damit die Versorgung gefährdet wird.

Für die Bewertung von Nutzen und Qualität von Hilfsmitteln sollten hohe pflegefachliche Ansprüche gelten. Sinnvoll sind technische Systeme, die den Pflegeprozess effizienter machen, die Umsetzung von Pflegestandards langfristig fördern und über eine hohe Akzeptanz bei den Anwendern verfügen. Nutzenanalysen sollten daher integrierte Qualitätskriterien beinhalten.

Halten DiPAs, was sie versprechen?

Zur Beurteilung dieser Merkmale sollten Studien herangezogen werden, die nach Standards und Methoden der Evidenzbasierten Medizin (EBM), respektive Evidence Based Nursing (EBN), durchgeführt werden und die Nutzerperspektive berücksichtigen. Dabei spielt der Evidenzgrad eine entscheidende Rolle, der ein Maß für die Aussagekraft der Studienergebnisse ist. Der Gesetzgeber hat eine Festlegung auf einen Evidenzgrad für DiPA-Studien unterlassen. Im Unterschied zu den vorgesehenen retrospektiven Erhebungen wären hier prospektive Studien aufgrund höherer Aussagekraft jedoch vorzuziehen. 

Der Nutzen digitaler Hilfsmittel und die Qualität von Pflege ermessen sich aus Sicht von Patienten und pflegebedürftigen Menschen zu einem großen Teil aus sozialen Aspekten. Anwendungen wie Apps sollten daher über einen Dienstleistungsanteil verfügen, der Anleitung, Begleitung und gemeinsame Auswertung umfasst und auf eine Stärkung der Selbstpflege-Kompetenzen hinwirkt. Das erfordert Pflege-Knowhow, soziale Kompetenz und nicht zuletzt Kenntnisse im Umgang mit digitaler und vernetzter Technik. In diesem Punkt weist das vorliegende Gesetz leider eine Lücke auf. Um digitale Anwendungen und Technik in der Pflege sicher und zielgerichtet nutzen zu können, müssen alle Anwender damit umgehen können. 

Zweifellos bieten DiPAs großes Potenzial. Ihr Nutzen lässt sich jedoch nur dann effizient ausschöpfen, wenn den genannten Lücken im DVPMG entgegengewirkt wird. 

Holger Dudel ist Fachreferent Pflege der Deutschen Gesellschaft für Qualität e. V. (DGQ). 

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