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Gesundheit & E-Health

Standpunkte Einfallstor für internationale Finanzinvestoren

Peter Engel ist seit zwölf Jahren Präsident der Bundeszahnärztekammer
Peter Engel ist seit zwölf Jahren Präsident der Bundeszahnärztekammer Foto: BZÄK

Erst 2015 wurde die Gründung von arztgruppengleichen MVZ ermöglicht. Was von der Politik positiv intendiert war, hat jedoch durch eine Lücke im Gesetz eine Kapitalanlagemöglichkeit für internationales Investorengeld geschaffen: unter anderem für Hedgefonds und Private-Equity-Gesellschaften.

von Peter Engel

veröffentlicht am 27.08.2020

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Statt der gewünschten Sicherstellung der Versorgung von Patienten in strukturschwachen Regionen, werden von den Investoren die renditeattraktiveren Ballungsräume bevorzugt. Gefördert werden so Großversorgungsstrukturen in Metropolen und Ballungsräumen, die maximal lukrativ sind. Das bringt gleich mehrere Probleme mit sich.

Zunächst: Wir halten die Idee der Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) und auch arztgruppengleiche MVZ prinzipiell für nicht schlecht – unter Grundvoraussetzungen allerdings. 

Die Ausstattung einer Zahnarztpraxis z.um Beispiel ist sehr kostenintensiv. Die Neugründung einer Einzelpraxis kostet durchschnittlich 598.000 Euro. Eine Praxis hat dazu sehr hohe laufende monatliche Kosten: Miete, Raten für Geräte, Hygienekosten, Materialien, Personalkosten etc. Sich diese Struktur mit Kollegen zu teilen, kann hilfreich sein und die Barriere für den Berufsnachwuchs senken. 

„Der zahnärztliche Beruf ist kein Gewerbe"

Allerdings beginnt hier bereits eine Ungleichheit zu greifen zwischen Zahnärzten, die sich hier reinteilen, und Investoren: Reine Zahnarzt-MVZ erhalten unbegrenzte Anstellungsmöglichkeiten – die freiberufliche Leistungserbringung ist aber aus gutem Grund davon geprägt, dass sich die Arbeitskraft nicht beliebig vervielfältigen lässt. Der Freie Beruf des Zahnarztes bewegt sich damit in Richtung Gewerbe.

„Der zahnärztliche Beruf ist kein Gewerbe“. So steht es in der Musterberufsordnung, in den Berufsordnungen der (Landes-)Zahnärztekammern und nicht zuletzt im Zahnkeilkundegesetz. Die Worte betonen das Selbstverständnis der Zahnärzte und des zahnärztlichen Auftrags. Und die Worte grenzen unseren Beruf vom Gewerbe ab. Während ein Gewerbe profitorientiert wirtschaftet, arbeitet der Zahnarzt als freier Beruf aufwandsorientiert, d.h. er ist bei einer angemessen honorierten Leistung nicht dem Gewinn verpflichtet. Nach unserem Verständnis stellt der Zahnarzt den Patienten und dessen Wohl ins Zentrum seines zahnärztlichen Handelns und eben nicht das Gewinnstreben. 

Arztgruppengleiche MVZ können sich Fachaufsicht entziehen

Gleichzeitig sehen wir, dass arztgruppengleiche Investoren-MVZ (I-MVZ) in der vertragszahnärztlichen Versorgung zunehmend von Wirtschaftsmanagern geführt werden. Damit sind nur die angestellten Zahnärzte noch Mitglieder der Zahnärztekammern, ihr Arbeitgeber wird jedoch der IHK zugewiesen. Im Gegensatz zu Einzelpraxen und Berufsausübungsgemeinschaften können sich arztgruppengleiche MVZ so der Fachaufsicht durch die Zahnärztekammern entziehen. Denn eine Aufgabe der Zahnärztekammern ist eben die Überwachung und Qualitätssicherung der Arbeit der Zahnärzte.

Zudem gelten für diese juristische Person derzeit nicht die allgemeinen Berufspflichten nach der Musterberufsordnung:

  1. sie tragen nicht die persönliche Verantwortung für die Qualität der zahnärztlichen Behandlung,
  2. sie sind nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet,
  3. sie haben keine Verpflichtung zur Teilnahme am Notfalldienst,
  4. sie sind nicht verpflichtet, auf Anfragen der Zahnärztekammer zu antworten
  5. und auch nicht zur angemessenen Honorarforderung.

Die Angestellten erhalten weiterhin oft Zielvorgaben, wöchentlich oder täglich werden Umsatzgespräche geführt. Das ist für uns nicht im Sinne der freien Therapieentscheidung. Die Fremdkapital-MVZ entnehmen nach Untersuchungen der KZVen zwischen 20 und 40 Prozent mehr Honorar pro Patient aus der Gesamtvergütung der Krankenkassen. 

Zudem haben Patienten in Großstrukturen häufig wechselnde Behandler, die enge Vertrauensbeziehung, die es sonst zwischen Zahnarzt und „seinem“ Patienten gibt, kann so nicht wachsen. Fazit: Keine Flächenversorgung, Kontrollentzug, Kapitalabschöpfung aus unserem Gesundheitssystem, zum Teil Steuerflucht, erhöhte Abrechnungsvolumina, kostenoptimierte Therapieentscheidung, Vertrauensverlust.

Lösungsvorschläge

Ein verpflichtendes MVZ-Register wäre ein erster Schritt, die oft verschleierten Strukturen sichtbar zu machen. Ein Register allein lässt die Risiken der Investorenbeteiligung natürlich völlig unangetastet. Ohne diese Transparenz wird es allerdings schwierig, das Bezugsrecht anzuwenden.

Unser Vorschlag ist es deshalb, konsequent das Berufsrecht anwenden zu dürfen. Das heißt in konkreten Empfehlungen:

  • Die Leitung eines MVZ muss von einem (Zahn)arzt oder mehrheitlich von (Zahn)ärzten ausgeübt werden.
  • Der (zahn)ärztliche Leiter muss selbst als angestellter (Zahn)Arzt oder als Vertrags(zahn)arzt dort tätig sein; er ist in medizinischen Fragen weisungsfrei.
  • Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung.
  • Die Gründung ist nur in der Rechtsform einer Personengesellschaft, einer eingetragenen Genossenschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einer öffentlich-rechtlichen Rechtsform möglich. Ein MVZ als GmbH, das an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen möchte, kann nur von Heilberuflern oder ähnlichen gegründet und betrieben werden.
  • Dritte dürfen nicht am Gewinn der Gesellschaft beteiligt sind.

In Deutschland sind inzwischen mehr als 200 zahnmedizinische Versorgungszentren über Großinvestoren finanziert – mit Aufwärtstrend. In den kommenden 10 Jahren stehen etwa ein Drittel aller Zahnarztpraxen zur Übergabe an, weil die Praxisinhaber in Rente gehen. Dies ist ein höchst interessanter Markt für internationale Investoren in Zeiten der Null-Zins-Politik, denn entgegen dem freien Markt ist der Gesundheitsbereich solide finanziert, durch die Beiträge der Versicherten, Arbeitgeber, der Sozialversicherungsträger sowie durch den Steuerzuschuss des Bundes. Es eilt, hier nachzujustieren! 

Peter Engel ist seit zwölf Jahren Präsident der Bundeszahnärztekammer.

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